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Arbeitsmedizinische Aspekte Vor einem Arbeitsaufenthalt in den Tropen sollte von einem ermächtigten Arbeitsmediziner oder Tropenmediziner die Tropentauglichkeit festgestellt werden. Diese liegt in der Regel bei Gesunden vor. Bedingte Tauglichkeit ist durchaus gegeben, wenn Erkrankungen am Einsatzort ärztlich betreut werden können, und bei denen die Gefahr einer Verschlimmerung unter den Belastungen des Aufenthaltsortes unwahrscheinlich ist. Die Berufsgenossenschaften haben hierfür einen Grundsatz ( G 35) für den erforderlichen Umfang der Vorsorgeuntersuchung erlassen. Auch die Nachuntersuchungsfristen sind hierin festgelegt. Die Erstuntersuchung muss vor dem Arbeitsaufenthalt im Ausland erfolgen. Nachuntersuchungen sind nach zwei bis drei Jahren vorgesehen, auf jeden Fall aber spätestens nach 8 Wochen nach Beendigung eines Auslandsaufenthaltes, dessen Dauer 1 Jahr Überschritten hat. Vorzeitige Nachuntersuchungen sind vorgesehen:
Auf jeden Fall sollte bei Verdacht auf eine Tropenkrankheit eine ärztliche Untersuchung durch og. Ärzte erfolgen. Bei akuter Erkrankung und Nichterreichbarkeit eines tropenmedizinisch erfahrenen Arztes muss der behandelnde Arzt über zurückliegende Tropenaufenthalte unbedingt informiert werden. Viele Malariafälle werden zum Beispiel erst zum Problem durch zu spätes Erkennen und damit verzögerte Behandlung. Eine Liste von Arbeitsmedizinern, die von den Berufsgenossenschaften nach G 35 ermächtigt sind, erhalten Sie bei jeweiligen Landesverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften. |
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